Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

– Stand Juli 2014 –

1. Geltungsbereich

1.1. Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) ausschließlich unter Geltung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir als Lieferer nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.2 Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

2. Auftrag, Lieferumfang, Unterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrages gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2.3 An sämtlichen Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Prospekten, Wartungs- und Bedienungsanleitungen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentum und Urheber-Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Auf Verlangen müssen uns diese Unterlagen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht. Dritten dürfen sie ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

3. Lieferung, Montage

3.1 Von uns angegebene Liefer- und Montagefristen (im Folgenden: Lieferfristen) und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.

3.2 Die Einhaltung von für Lieferungen vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen und Angaben über technische Details sowie der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns als Lieferer zu vertreten ist.

3.3 Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei diesbezüglichen Verzögerungen oder Hindernissen sind wir verpflichtet, dem Kunden unverzüglich Mitteilung zu machen, wobei sich die Fristen dann angemessen verlängern.

3.4 Die Lieferfrist verlängert sich weiter angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf die wir keinen Einfluss haben, soweit solche Hindernisse die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes verzögern. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir in wichtigen Fällen dem Kunden unverzüglich mit.

3.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk bzw. den vertraglich vorgesehenen Ablieferungsort verlassen hat oder die Versand- bzw. Montagebereitschaft mitgeteilt ist.

3.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

3.7 Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, wenn eine Fristsetzung entbehrlich ist, weil wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben, weil wir nicht termingerecht geleistet haben und deshalb das Leistungsinteresse gemäß vertraglicher Festlegung fortgefallen ist, oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

3.8 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstandenen Verzögerungsschaden, nicht jedoch für Folge- und Strafschäden oder indirekte Schäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % des Preises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte.

3.9 Ruft der Kunde versandfertig bzw. abholbereit gemeldete Ware nicht sofort ab, so werden ihm beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

3.10 Die Lieferbedingungen aller unserer Verträge unterliegen den Incoterms 2010.

4. Preise

4.1 Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab dem jeweiligen Herstellerwerk bzw. bei gebrauchten Maschinen und Anlagen ab dem bisherigen Aufstellungsort, im Übrigen ab unserem Sitz (EXW Incoterms 2010). Nicht eingeschlossen sind hierin jedoch Montage, Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Spesen sowie Zoll und Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe.

4.2 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.

4.3 Sofern wir die Aufstellung und/oder Montage oder Serviceleistungen beim Kunden übernommen haben und nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, neben unseren jeweils geltenden Stundensätzen für Monteureinsätze alle erforderlichen Nebenkosten, insbesondere für tatsächliche An- und Abfahrtszeiten der Monteure einschließlich etwaiger verkehrsbedingter Verzögerungen (Stau) in Höhe unserer jeweils geltenden Stundensätze für Fahrzeiten sowie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen des Montagepersonals.

5. Zahlung

5.1 Bei der Lieferung von neuen oder gebrauchten Maschinen und Anlagen sind mangels anderweitiger Vereinbarungen vom Kunden auf den Vertragspreis folgende Zahlungen ohne Abzug à-conto zu leisten:

• nach Eingang der Auftragsbestätigung 1/3 als Anzahlung
• nach Mitteilung der Versandbereitschaft der Hauptteile 1/3 und
• der Restbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang.

5.2 Unsere sonstigen Rechnungen sind ab Rechnungsdatum gerechnet innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto spesenfrei an uns zu bezahlen.

5.3 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen.

5.4 Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Wir können dann auch die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

6.2 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Gefahrübergang / Versendung

7.1 Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden ab dem jeweiligen Herstellerwerk bzw. bei gebrauchten Maschinen und Anlagen ab dem bisherigen Aufstellungsort, im Übrigen ab unserem Sitz. Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage auf den Kunden über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung vereinbart ist.

Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb des Kunden oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über.

7.2 Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.

7.3 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

8. Aufstellung und Montage sowie Serviceleistungen

Für die Aufstellung und Montage sowie für Serviceleistungen (nachfolgend insgesamt auch nur: Montage(n)) gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

8.1 Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und
-stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen sowie Glas, Glasrahmen, Butyl etc.,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
8.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.

8.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

8.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

8.5 Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

8.6 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Kunde diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. Wegen geringfügiger Mängel darf der Kunde die Abnahme bzw. Entgegennahme der Lieferung nicht verweigern.

9. Sachmängel

9.1. Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.

9.3 Ab dem Entstehen einer nach Ziff. 9.2 bestehenden Rügepflicht darf eine Weiterverarbeitung, ein Einbau oder eine anderweitige Verwendung der von uns gelieferten mangelhaften Ware nicht mehr erfolgen; ansonsten entfällt jede Gewährleistungspflicht.

9.4 Soweit von uns gelieferte neuen Sachen oder von uns erbrachte Leistungen einen von uns zu vertretenden Mangel aufweisen, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

9.5 Keine Gewähr übernehmen wir, sofern nicht anderweitig vereinbart, für die Mangelfreiheit von gebrauchten Maschinen und Anlagen. Diese werden vielmehr branchenüblich wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung des Lieferers verkauft.
9.6 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

9.7 Mängelansprüche bestehen weiter nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Nichtbeachtung der Montage-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen , ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung bzw. Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Frost, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische Einflüsse, nicht reproduzierbare Softwarefehler, sofern sie nicht auf ein Verschulden im Rahmen der Ziff. 10.1 von uns zurückzuführen sind.

9.8 Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

10. Schadensersatz

10.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

10.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.3 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zudem nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

11.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

11.3 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung.

Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschl. USt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

11.4 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Endbetrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

11.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Faktura-Endbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt unser Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die untrennbare Vermischung oder Vermengung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

11.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als deren im Verwertungsfall realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

11.7 Wir sind berechtigt, ohne Mitwirkung des Kunden, die nach dem Recht am Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kunden nötigen Rechtshandlungen zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes vorzunehmen.

12. Rücknahme von Waren ohne Rechtspflicht; Stornierungskosten

12.1 In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich akzeptiert.

12.2 Ware, die von uns ohne Bestehen einer Rechtspflicht zurückgenommen wird, kann auch bei einwandfreiem Zustand der Ware höchstens mit 80 % des Rechnungsbetrages gutgeschrieben werden, Sondertypen oder Sonderanfertigungen nur mit dem Schrottwert.

12.3 Tritt der Kunde unberechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, als Schadensersatz für die uns entstandenen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn 10 % des vereinbarten Preises einschließlich Umsatzsteuer für die infolge des unberechtigten Rücktrittes nicht ausgeführten Lieferungen fordern.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

13.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist für beide Teile unser Sitz als Lieferer in Bodenfelde.

13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Entstehung und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Amtsgericht Northeim bzw. das Landgericht Göttingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

13.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

[gzd_complaints]